BÜRGER FÜR RIEDSTADT

Gemeinsam für Riedstadt!

Bürger für Riedstadt (BfR) ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Ziel, auf kommunaler Ebene an politischen Entscheidungen mitzuwirken.


Satzung

Satzung der Wählergruppe "Bürger für Riedstadt" BfR

Beschlossen am 03. Dezember 2020

Präambel

Die Wählergruppe Bürger für Riedstadt orientiert sich in ihrer politischen Arbeit an den Grundprinzipien ökologischen, basisdemokratischen, sozialen und gewaltfreien Denkens und Handelns. Die BfR verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, und wird nicht ins Vereinsregister eingetragen.


§ 1 Name und Sitz


1. Die Wählergruppe trägt den Namen "Bürger für Riedstadt (BfR)".
2. Sitz der BfR in Riedstadt-Leeheim.
3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Mitgliedschaft


1. Mitglied der BfR kann jede/r werden, der/die einen Wohnsitz in Riedstadt aufweist
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer/m der Sprecher/innen beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit
3. Die Mitgliedschaft endet durch gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder Erlöschen durch Umzug zum Jahresende.
4. Ein Ausschluss kann wegen erheblichen Verstoßes gegen die Satzung erfolgen, über den Ausschluss berät eine Mitgliederversammlung in nicht öffentlicher Sitzung. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine, von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende, Beitragssatzung festgelegt.


§ 5 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 12 Personen
2. Der Vorstand besteht aus 2 Sprecher/innen und einem Kassenwart/in, Protokollführer/in und Beisitzer.
3. Die beiden Sprecher/innen und Kassenwart/in bilden den geschäftsführenden Vorstand, immer 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Bürgervereinigung schriftlich
4. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe, er ist verantwortlich für die Erstellung eines politischen Programms.
6. Die Vorstandswahlen sind in der Mitgliederversammlung anzukündigen.
7. Kassenwart/in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung der BfR. Er/sie ist verpflichtet, in jährlichem Turnus auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
8. Die zwei auf der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung und erstatten den Mitgliedern Bericht. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
9. Die jeweils gewählten Sprecher/innen koordinieren die laufende Arbeit der BfR, insbesondere die inhaltlichen und organisatorischen Fragen und betreuen die Veröffentlichungen in der Presse.
10. Die Sprecher/innen sind Ansprechpartner.


§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins

sie ist öffentlich

Nichtmitglieder haben Rede-, jedoch kein Stimmrecht


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Die Mitgliederversammlung beschließt die Kandidatenliste für die jeweils anstehenden Kommunalwahlen in Riedstadt

Sie beschließt die Beitragssätze

Sie entscheidet über die Auflösung der Wählergruppe


Im ersten Quartal, eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in den zuständigen Tageszeitungen und per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 


§ 7 Kassenprüfung


Die beiden Kassenprüfer werden alle 2 Jahren gewählt. Sie prüfen jährlich die Kasse und beantragen die Entlastung des Vorstandes.


§ 8 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt immer mit der Mitgliederversammlung der Änderungen in Kraft.


Riedstadt, 03.12.2020


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